Neue Technische Anleitung Luft 2021 in Kraft

Einblick
Neue Technische Anleitung Luft 2021 in Kraft
von Dr.-Ing. Volker Schrenk Bereichsleiter
Als Verwal­tungs­vor­schrift zur Durch­füh­rung des Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­set­zes (BImSchG) dient die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) als Grundlage für die Genehmigung technischer Anlagen. Die TA Luft macht Vorgaben für zulässige Emissionen und Immissionen von Luft­schad­stof­fen und deren Prüfung. Dabei orientieren sich die Anfor­de­run­gen am „Stand der Technik“ bzw. den sogenannten „besten verfügbaren Techniken“ (BVT). Seit 1. Dezember 2021 ist eine novellierte Fassung der TA Luft in Kraft – mit zum Teil erheblichen Folgen für laufende Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren. Deutsch­land­weit sind derzeit über 50.000 Anlagen von der TA Luft betroffen.

Rechtsnatur und Bindungs­wir­kung der TA Luft

Verankert in §48 Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­setz (BImSchG), mit Erlass der Bundes­re­gie­rung eingeführt und durch einschlä­gige Gerichts­ur­teile[1] bestätigt, gilt die (TA Luft) als norm­kon­kre­ti­sie­rende Verwal­tungs­vor­schrift zur Durch­füh­rung des BImSchG. Unter den Verwal­tungs­vor­schrif­ten, welche in der Regel eine Art „Binnenrecht“ der Verwaltung ohne Außen­wir­kung darstellen, nimmt die TA Luft damit eine Sonder­stel­lung ein.

Dabei richtet sich die TA Luft als Verwal­tungs­vor­schrift in erster Linie an Behörden, konkret an die Geneh­mi­gungs- und Über­wa­chungs­be­hör­den für geneh­mi­gungspflichtige indus­tri­elle und gewerbliche Anlagen. Aber auch für nicht geneh­mi­gungsbedürftige Anlagen werden Anfor­de­run­gen aus Nr. 4 TA Luft heran­ge­zo­gen. Aufgrund ihrer Sonder­stel­lung als norm­kon­kre­ti­sie­rende Verwal­tungs­vor­schrift ist die TA Luft dabei für die Behörden bindend. Nur in begründeten Ausnah­me­fäl­len kann die Behörde von den Anfor­de­run­gen der TA Luft abweichen.

[1] BVerwG, Urt. V. 21.03.199- 7 B 165/95

Neufassung der TA Luft nach fast 20 Jahren

Seit ihrer Einführung wurde die TA Luft in 4 Novellen angepasst, letztmalig im Jahr 2021. Grund für die aktuelle Neufassung der TA Luft war die notwendige Umsetzung zahlreicher EU-Vorgaben, unter anderem das Inkraft­tre­ten der Richtlinie über Indus­trie­emis­sio­nen (IE-Richtlinie) 2011 und die damit einher­ge­hende neue Verbind­lich­keit der Anwendung bester verfügbarer Technik (fest­ge­hal­ten in den aus BVT-Merk­blät­tern abge­lei­te­ten BVT-Schluss­fol­ge­run­gen).

Die IE-Richtlinie gibt vor, dass innerhalb von vier Jahren nach Veröf­fent­li­chung von BVT-Schluss­fol­ge­run­gen im EU-Amtsblatt alle betroffenen Anlagen die entspre­chen­den Emis­si­ons­band­brei­ten nicht über­schrei­ten. Für die einzelnen Mitglieds­staa­ten bedeutet dies, dass sie ihre auf nationaler Ebene - zum Beispiel mithilfe von Rechts­ver­ord­nun­gen oder Verwal­tungs­vor­schrif­ten - gemachten Vorgaben zu Emis­si­ons­wer­ten entspre­chend anpassen müssen. 

Nach jahrelangen Beratungen wurde 2021 die Neufassung der TA Luft beschlossen, die am 1. Dezember 2021 in Kraft trat. Neben der Umsetzung aktueller BVT-Schluss­fol­ge­run­gen und einer allgemeinen Anpassung zum Stand der Technik wurde die TA Luft auch um den Rege­lungs­ge­halt anderer Werke ergänzt, so dass zukünftig auch die Bewertung von Gerüchen und von Ammoniak- bzw. Stick­stoff­e­in­wir­kun­gen nach der TA Luft vorzunehmen sind.

Aufgrund der am 1. Dezember in Kraft getretenen TA Luft treten aktuell zum Teil erhebliche Probleme in laufenden Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren auf. Modernste Anlagen sind zum Teil nicht ohne Weiteres geneh­mi­gungs­fä­hig. Insbe­son­dere die Anwendung des novel­lier­ten Anhangs 2 der TA Luft (Ausbrei­tungs­rech­nung) sowie die Auslegung der TA Luft stellt die Beteiligten in den Verfahren vor neue Heraus­for­de­run­gen.

Daher geht die neue Rechtslage derzeit mit vielen Unsi­cher­hei­ten einher. Unser bundesweit tätiges Exper­ten­team prüft, ob Ihr Unternehmen konkret davon betroffen ist und zeigt Ihnen passende Lösungen auf.

Volker Schrenk Volker Schrenk
Wir führen für Sie immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren durch, kümmern uns um die Abstimmung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde und die Erstellung notwendiger Fachgutachten.
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